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Artikel 60 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Artikel 60

Verfahren

Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder einem Direktor ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Direktoriums zuzuleiten, der sie dem Direktorium vorlegt. Wird der Änderungsvorschlag vom Direktorium empfohlen, so wird er dem Rat zur Genehmigung nach Artikel 59 vorgelegt. Ist die Änderung vom Rat ordnungsgemäß genehmigt worden, so bestätigt die Agentur dies in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder neunzig Tage nach dem Tag der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Rat einen anderen Zeitpunkt festlegt.

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