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ARTIKEL 60 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 60

Vorübergehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers

In Ausnahmefällen, in denen ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik der Republik Kasachstan oder für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union auftreten oder aufzutreten drohen, kann die betroffene Vertragspartei für höchstens ein Jahr Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft oder beibehält, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

Schlagworte

Währungspolitik, Wirtschaftsunion

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222008

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