Artikel 5ter Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.1970

Artikel 5ter

(1) Das Internationale Büro übermittelt auf Antrag jedermann gegen eine durch die Ausführungsordnung festgesetzte Gebühr eine Abschrift der im Register eingetragenen Angaben über eine bestimmte Marke.

(2) Das Internationale Büro kann gegen Entgelt auch Nachforschungen nach älteren Registrierungen internationaler Marken übernehmen.

(3) Die zur Vorlage in einem der vertragschließenden Länder beantragten Auszüge aus dem internationalen Register sind von jeder Beglaubigung befreit.

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