Artikel 5bis Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.1970

Artikel 5bis

Die Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile - wie Wappen, Wappenschilde, Bildnisse, Auszeichnungen, Titel, Handels- oder Personennamen, die anders lauten als der des Hinterlegers, oder andere Inschriften ähnlicher Art -, die von den Behörden der vertragschließenden Länder etwa angefordert werden, sind von jeder Beglaubigung sowie von jeder anderen Bestätigung als der der Behörde des Ursprungslandes befreit.

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