Artikel 5
(1) Die Kosten der Rechtshilfe und Zustellung werden von dem ersuchenden dem ersuchten Gerichte nicht ersetzt; ausgenommen sind Vergütungen, die an Sachverständige bezahlt worden sind.
(2) Die Zeugengebühren, die das ersuchte Gericht getragen hat, sind dem ersuchenden Gerichte bekanntzugeben; dieses kann sie von der zahlungspflichtigen Partei einheben.
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