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Artikel 6 Vertr Ö – LIE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1956

2. ABSCHNITT

Armenrecht und Prozeßkostensicherstellung

Artikel 6

Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile werden im anderen unter denselben Voraussetzungen wie die eigenen Staatsangehörigen zum Armenrechte zugelassen.

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