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Artikel 7 Vertr Ö – LIE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1956

Artikel 7

Den Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles, die in einem dritten Staat ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, kann auch auf Grund eines Zeugnisses der diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde ihres Heimatstaates oder der Behörden des dritten Staates, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, das Armenrecht durch die Gerichte des anderen vertragschließenden Teiles bewilligt werden.

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