Artikel 5
Die Tagungen der Konferenz finden, sofern die Konferenz nicht schon selbst auf einer früheren Tagung eine Entscheidung getroffen hat, an dem vom Verwaltungsrate bestimmten Orte statt.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2024
Gesetzesnummer
10008118
Dokumentnummer
NOR40266025
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