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Artikel 5 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1948

Artikel 5

Die Tagungen der Konferenz finden, sofern die Konferenz nicht schon selbst auf einer früheren Tagung eine Entscheidung getroffen hat, an dem vom Verwaltungsrate bestimmten Orte statt.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266025

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