Artikel 6
Zu jeder Verlegung des Sitzes des Internationalen Arbeitsamtes bedarf es eines Beschlusses der Konferenz, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen gefaßt werden muß.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10008118
Dokumentnummer
NOR40266026
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