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Artikel 6 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1948

Artikel 6

Zu jeder Verlegung des Sitzes des Internationalen Arbeitsamtes bedarf es eines Beschlusses der Konferenz, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen gefaßt werden muß.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266026

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