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Artikel 5 Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1993

Artikel 5

Beförderungsmittel, die Waren befördern, die in der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland Verboten oder Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr unterliegen, sind von den Vereinfachungen nach dieser Vereinbarung ausgenommen.

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