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Artikel 5. Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1922

Artikel 5.

Im § B des Schlußprotokolles des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 werden die Worte „zurückgelegtes zwanzigstes Lebensjahr“ ersetzt durch die Worte „zurückgelegtes einundzwanzigstes Lebensjahr“.

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