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ARTIKEL 5 Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.1972

ARTIKEL 5

Wenn eine zuständige Behörde bei ihren Inspektionen oder anderweitig besondere Gegebenheiten entdeckt, die ein pharmazeutisches Produkt zu einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die Öffentlichkeit werden lassen, hat sie ihre Feststellungen unverzüglich den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010352

Dokumentnummer

NOR40004299

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