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ARTIKEL 5 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

KAPITEL II

NACHFRAGEDROSSELUNG

ARTIKEL 5

1. Jeder Teilnehmerstaat hält jederzeit ein Programm von Eventualmaßnahmen zur Drosselung der Ölnachfrage bereit, das es ihm ermöglicht, seine Endverbrauchsrate nach Kapitel IV zu senken.

2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend

– das Programm eines jeden Teilnehmerstaats für Maßnahmen zur Nachfragedrosselung,

– die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Maßnahmen.

3. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022281

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