KAPITEL II
NACHFRAGEDROSSELUNG
ARTIKEL 5
1. Jeder Teilnehmerstaat hält jederzeit ein Programm von Eventualmaßnahmen zur Drosselung der Ölnachfrage bereit, das es ihm ermöglicht, seine Endverbrauchsrate nach Kapitel IV zu senken.
2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend
– das Programm eines jeden Teilnehmerstaats für Maßnahmen zur Nachfragedrosselung,
– die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Maßnahmen.
3. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022281
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