Artikel 5
Forschung und Entwicklung
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Erforschung und Entwicklung wirksamer Verfahren zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen zusammen. Zu diesem Zweck bemühen sie sich auf zweiseitiger und/oder mehrseitiger Grundlage und unter Berücksichtigung der in fachkundigen internationalen Foren durchgeführten Forschungsarbeiten, gegebenenfalls konkrete Forschungsprogramme unter anderem mit folgender Zielsetzung einzuleiten oder zu verstärken:
- a) Methoden zur Bestimmung der Giftigkeit von Gefahrstoffen und der Schädlichkeit von Schadstoffen;
- b) Verbesserung der Kenntnisse über das Auftreten, die Verteilung und die Umweltauswirkungen von Schadstoffen und die dabei ablaufenden Prozesse;
- c) Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher Technologien und Herstellungsverfahren sowie eines entsprechenden Verbraucherverhaltens;
- d) allmähliche Abschaffung und/oder Ersatz von Stoffen, die grenzüberschreitende Beeinträchtigungen hervorzurufen drohen;
- e) umweltverträgliche Methoden der Entsorgung von Gefahrstoffen;
- f) besondere Methoden zur Verbesserung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer;
- g) Entwicklung umweltverträglicher wasserbaulicher Anlagen und Wasserregulierungstechniken;
- h) materielle und finanzielle Bewertung des sich aus grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen ergebenden Schadens.
Die Vertragsparteien übermitteln einander die Ergebnisse dieser Forschungsprogramme nach Artikel 6.
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