Artikel 5
Artikel 5. Verboten ist der Fang und die Tötung junger oder nicht abgestillter Wale, nicht ausgewachsener Wale und weiblicher Wale mit jungen Walfischen (oder nicht abgestillten Tieren).
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010224
Dokumentnummer
NOR40003354
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