Artikel 5.
Die im § 4 des Gesetzes vorgeschriebene Hinterlegungspflicht wird durch Hinterlegung des Auslandstitels bei der zuständigen Zahlstelle in der Schweiz erfüllt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 5.
Die im § 4 des Gesetzes vorgeschriebene Hinterlegungspflicht wird durch Hinterlegung des Auslandstitels bei der zuständigen Zahlstelle in der Schweiz erfüllt.
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