vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 5 OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1961

ARTIKEL 5

Um ihre Ziele zu erreichen, kann die Organisation

  1. a) Beschlüsse fassen; diese sind für alle Mitglieder bindend, soweit nichts anderes vorgesehen,
  2. b) Empfehlungen an die Mitglieder richten, sowie
  3. c) mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen abschließen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

10006250

Dokumentnummer

NOR40004095

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)