ARTIKEL 5
Um ihre Ziele zu erreichen, kann die Organisation
- a) Beschlüsse fassen; diese sind für alle Mitglieder bindend, soweit nichts anderes vorgesehen,
- b) Empfehlungen an die Mitglieder richten, sowie
- c) mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen abschließen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
10006250
Dokumentnummer
NOR40004095
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