Artikel 5
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von ExpertInnen sowie durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial.
Schlagworte
Experte
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20007362
Dokumentnummer
NOR40129828
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