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Artikel 5 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1930

Artikel 5

Artikel 5.Abgesehen von allen Vorteilen, die sich aus der meistbegünstigten Behandlung ergeben, werden die Kaufleute, die Fabrikanten und anderen Erzeuger eines der beiden Länder ebenso wie ihre Handlungsreisenden das Recht haben, gegen Vorweisung einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Legitimationskarte und unter Beobachtung der in dem Gebiete des anderen Landes vorgeschriebenen Förmlichkeiten in diesem Lande für ihren Handel, ihre Erzeugung oder ihre anderweitige Unternehmung bei Kaufleuten oder Erzeugern dieser Waren oder in öffentlichen Verkaufsstellen Wareneinkäufe zu tätigen und daselbst bei Personen oder Geschäftshäusern, die sich mit dem Wiederverkauf oder der gewerblichen oder fabriksmäßigen Verarbeitung der angebotenen Waren befassen, Bestellungen zu suchen, ohne hiefür irgendeiner Steuer oder Abgabe zu unterliegen. Sie dürfen Warenmuster oder Modelle, aber keine Waren mit sich führen, abgesehen von jenen Fällen, in denen dies auch den einheimischen Handlungsreisenden erlaubt ist.

(2) Die oberwähnte Legitimationskarte muß entsprechen dem Muster ausgestellt sein, das der am 3. November 1923 in Genf abgeschlossenen Konvention über die Vereinfachung der Zollformalitäten angeschlossen ist.

(3) Die zollpflichtigen, als Muster dienenden Gegenstände, mit Ausnahme der verbotenen Waren, werden beiderseits zollfrei zugelassen werden, vorbehaltlich der Erfüllung der zur Sicherung der Wiederausfuhr notwendigen Zollformalitäten.

(4) Es besteht Einverständnis darüber, daß die Ausnahme der verbotenen Waren von der zeitweiligen zollfreien Zulassung sich nur auf die Muster jener Waren bezieht, deren Einfuhr aus humanitäre oder polizeilichen Gründen oder zum Schutze der Menschen, Tiere oder Pflanzen gegen ansteckende Krankheiten verboten ist.

(5) Die von den Behörden des einen der Hohen Vertragschließenden Teile auf den Mustern angebrachten Erkennungszeichen werden zur Festhaltung der Nämlichkeit von den Behörden des anderen Teiles anerkannt werden, doch haben diese das Recht, in allen Fällen, wo ihnen dies notwendig erscheinen sollte, außerdem die inländischen Erkennungszeichen anzubringen.

(6) Der Genuß dieser Befreiung kann jenen Reisenden und jenen Handelshäusern entzogen werden, die den festgesetzten Bedingungen nicht entsprechen.

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