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Artikel 5 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Artikel 5

Inhalt der Genehmigung

  1. (1)Für jedes Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.(2)Die Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
  1. a) Name und Anschrift des Unternehmers;
  2. b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
  3. c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
  4. d) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
  5. e) gegebenenfalls besondere Bedingungen der Verwendung;
  6. f) Dauer der Gültigkeit.

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