Artikel 6
Kabotageverbot
- (1)Die Kabotage ist nicht gestattet.(2)Unbeschadet des Absatz 1 kann für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr vereinbart werden, dass auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Anzahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)