Artikel 5
Inhalt der Genehmigung
- (1)Für jedes Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.(2)Die Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
- a) Name und Anschrift des Unternehmers;
- b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
- c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
- d) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
- e) gegebenenfalls besondere Bedingungen der Verwendung;
- f) Dauer der Gültigkeit.
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