vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 5

Auf geschützte Personen, die in die Gewalt der Gegenpartei gefallen sind, ist dieses Abkommen bis zu ihrer endgültigen Heimschaffung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004702

alte Dokumentnummer

N1195314967R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)