Artikel 5
Auf geschützte Personen, die in die Gewalt der Gegenpartei gefallen sind, ist dieses Abkommen bis zu ihrer endgültigen Heimschaffung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2025
Gesetzesnummer
10000252
Dokumentnummer
NOR12004702
alte Dokumentnummer
N1195314967R
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