Artikel 5
Das vorliegende Abkommen findet auf die in Artikel 4 angeführten Personen von dem Zeitpunkt an, in dem sie in die Gewalt des Feindes fallen, bis zu ihrer endgültigen Befreiung und Heimschaffung Anwendung.
Wenn Zweifel bestehen, ob eine Person, die eine kriegerische Handlung begangen hat und in die Hand des Feindes gefallen ist, einer der in Artikel 4 aufgezählten Gruppen angehört, genießt diese Person den Schutz des vorliegenden Abkommens, bis ihre Rechtsstellung durch ein zuständiges Gericht festgestellt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004832
alte Dokumentnummer
N1195315099R
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