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Artikel 5 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 5

Das vorliegende Abkommen findet auf die in Artikel 4 angeführten Personen von dem Zeitpunkt an, in dem sie in die Gewalt des Feindes fallen, bis zu ihrer endgültigen Befreiung und Heimschaffung Anwendung.

Wenn Zweifel bestehen, ob eine Person, die eine kriegerische Handlung begangen hat und in die Hand des Feindes gefallen ist, einer der in Artikel 4 aufgezählten Gruppen angehört, genießt diese Person den Schutz des vorliegenden Abkommens, bis ihre Rechtsstellung durch ein zuständiges Gericht festgestellt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004832

alte Dokumentnummer

N1195315099R

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