Artikel 5
Ordnungsmäßigkeit des Ersuchens
Ist die zentrale Behörde des ersuchten Staates der Ansicht, daß das Ersuchen nicht diesem Übereinkommen entspricht, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Behörde und führt dabei die Einwände gegen das Ersuchen einzeln an.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
10005537
Dokumentnummer
NOR12061015
alte Dokumentnummer
N4198314218L
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