Artikel 4
Befreiung von der Legalisation
Ein nach diesem Übereinkommen übermitteltes Zustellungsersuchen und seine Anlagen sind von der Legalisation, der Apostille und jeder entsprechenden Förmlichkeit befreit.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
10005537
Dokumentnummer
NOR12061013
alte Dokumentnummer
N4198314217L
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