vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Artikel 5

Ordnungsmäßigkeit des Ersuchens

Ist die zentrale Behörde des ersuchten Staates der Ansicht, daß das Ersuchen nicht diesem Übereinkommen entspricht, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Behörde und führt dabei die Einwände gegen das Ersuchen einzeln an.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10005537

Dokumentnummer

NOR12061015

alte Dokumentnummer

N4198314218L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)