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Artikel 5 Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2018

Artikel 5

Übersendung und Zustellung von amtlichen Schriftstücken

(1) Jede Vertragspartei übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, amtliche Schriftstücke, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen, unmittelbar durch die Post.

(2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der das amtliche Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, so ist das amtliche Schriftstück – oder zumindest sein wesentlicher Inhalt – in die Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die das amtliche Schriftstück ausgestellt hat, bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist das amtliche Schriftstück – oder zumindest sein wesentlicher Inhalt – in diese andere Sprache zu übersetzen.

(3) Die amtlichen Schriftstücke gemäß Absatz 1 können nur dann im Wege der designierten nationalen Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden, wenn:

  1. a)die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist; oderb)die entsprechenden Verfahrensvorschriften der ersuchenden Vertragspartei einen anderen als einen auf dem Postweg möglichen Nachweis über die Zustellung des amtlichen Schriftstücks an den Empfänger verlangen; oderc)eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war; oderd)die ersuchende Vertragspartei berechtigte Gründe für die Annahme hat, dass der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.

(4) Im Falle des Absatz 3 litera a ermittelt die nationale Kontaktstelle des Zulassungsstaates bzw. die nationale Kontaktstelle des Aufenthaltsstaates auf Grundlage eines elektronisch strukturierten Ersuchens der nationalen Kontaktstelle des Deliktsstaates, welches über ein sicheres interoperables elektronisches System übermittelt wurde, die Anschrift des Empfängers des amtlichen Schriftstücks.

(5) In den Fällen des Absatz 3 litera b bis d und sofern die zu übersendenden bzw. zuzustellenden amtlichen Schriftstücke in einer elektronischen Version vorliegen, übermittelt die nationale Kontaktstelle des Deliktsstaates die amtlichen Schriftstücke mit einem elektronisch strukturierten Ersuchen der nationalen Kontaktstelle des Zulassungsstaates bzw. der nationalen Kontaktstelle des Aufenthaltsstaates unter Verwendung eines sicheren interoperablen elektronischen Systems.

(6) In den Fällen des Absatz 3 informiert die nationale Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei die nationale Kontaktstelle der ersuchenden Vertragspartei über das Ergebnis der Übersendung und Zustellung der amtlichen Schriftstücke, sowie über den Namen und die Anschrift der für die Zustellung zuständigen Behörde.

(7) Die Details der administrativen und technischen Vereinbarungen betreffend das Verfahren und das Ersuchen werden in einem Durchführungsübereinkommen gemäß Artikel 8 festgelegt.

(8) Zum Zwecke der Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20010235

Dokumentnummer

NOR40204390

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