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Artikel 5 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1964

Artikel 5

Die Verjährungsfrist für die Aufteilung, die das Komitee der Obligationäre zur Begleichung der Obligationen der Gesellschaft auf Grund der vorliegenden Bestimmungen durchführen wird, beträgt zehn Jahre ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens oder im gegebenen Falle ab der Einlösung, wenn diese Einlösung zu einem späteren Datum erfolgt. Für die rückständigen Coupons (Scrips lombards) beträgt diese Frist fünf Jahre. Der Anspruch auf Einlösung der Obligationen der österreichischen Südbahn-Gesellschaft 4% Serie E verjährt am 1. Jänner 1967; dasselbe gilt für den Anspruch auf Umtausch der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011368

Dokumentnummer

NOR12161983

alte Dokumentnummer

N9196442331L

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