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Artikel 4 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1964

Artikel 4

Hinsichtlich Anfechtungen und Ansprüchen bezüglich vernichteter, verlorener oder gestohlener Obligationen und Coupons der Gesellschaft findet weiterhin die französische Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit Anwendung. Alle diesbezüglich erforderlichen Zustellungen haben in Paris am gewählten Wohnsitz des Komitees der Obligationäre oder gegebenenfalls am Wohnsitz des oder der von ihm bestellten Liquidatoren zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011368

Dokumentnummer

NOR12161982

alte Dokumentnummer

N9196442330L

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