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Artikel 5. Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1917

Artikel 5.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen in Bern, den 21. August 1916.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

10001738

Dokumentnummer

NOR12023439

alte Dokumentnummer

N2191725267S

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