vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Seychellen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1984

Artikel 5

Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)