Artikel 5
Tagungen der Agentur
Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden für von der Agentur einberufene Tagung benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich der Agentur einbezogen werden. Auf all diese Tagungen wird das vorliegende Abkommen sinngemäß angewendet.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20007121
Dokumentnummer
NOR40126221
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