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Artikel 5 Abkommen zwischen Österreich und Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.10.1981

Artikel 5

1. Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.

2. Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).

3. Die Genehmigung gilt für eine Dauer von höchstens drei Monaten.

4. Der Geltungsbereich der Genehmigung kann beschränkt werden. Die Einschränkung ist in der Genehmigungsurkunde zu vermerken.

5. Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein bestimmtes Kraftfahrzeug erteilt. Sie kann von ihm weder auf ein anderes Kraftfahrzeug noch auf einen anderen Unternehmer übertragen werden.

Schlagworte

Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011531

Dokumentnummer

NOR12148903

alte Dokumentnummer

N9198143509L

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