Artikel 5
1. Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.
2. Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).
3. Die Genehmigung gilt für eine Dauer von höchstens drei Monaten.
4. Der Geltungsbereich der Genehmigung kann beschränkt werden. Die Einschränkung ist in der Genehmigungsurkunde zu vermerken.
5. Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein bestimmtes Kraftfahrzeug erteilt. Sie kann von ihm weder auf ein anderes Kraftfahrzeug noch auf einen anderen Unternehmer übertragen werden.
Schlagworte
Hinfahrt
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011531
Dokumentnummer
NOR12148903
alte Dokumentnummer
N9198143509L
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