Artikel 5
- (1) Zur Beratung aller Fragen der Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit ein, im Folgenden Gemischte Kommission genannt.
- (2) Die Aufgaben der Gemischten Kommission sind insbesondere:
- 1. Erörterung strategischer Belange in Durchführung dieses Abkommens;
- 2. Ausarbeitung periodischer Arbeitsprogramme, die Projekte und allgemeine und finanzielle Bedingungen zu deren Unterstützung detailliert erfassen;
- 3. Festlegung der Gebiete der Zusammenarbeit;
- 4. Festlegung der Formen der Zusammenarbeit;
- 5. Bewertung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.
- (3) Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionssitzungen beiziehen.
- (4) Die Gemischte Kommission tritt nach Möglichkeit alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem auf diplomatischem Wege gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.
- (5) Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20005943
Dokumentnummer
NOR40101180
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)