Artikel 4
- (1) Nach diesem Abkommen findet kein direkter Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt. Jede Vertragspartei übernimmt bei bilateralen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihr empfangenen Personen die Aufenthaltskosten (einschließlich Unterkunft und Verpflegung oder ein Taggeld) und unterstützt die empfangenen Personen bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft.
- (2) Die finanzielle Unterstützung für die bilateralen Projekte wird für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Forscherinnen und Forscher sowie Expertinnen und Experten zur Verfügung gestellt.
- (3) Die Organisationen der entsendenden Vertragsparteien stellen sicher, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Forscherinnen und Forscher sowie Expertinnen und Experten ausreichend krankenversichert sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20005943
Dokumentnummer
NOR40101179
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