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Artikel 4 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 4

  1. (1) Nach diesem Abkommen findet kein direkter Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt. Jede Vertragspartei übernimmt bei bilateralen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihr empfangenen Personen die Aufenthaltskosten (einschließlich Unterkunft und Verpflegung oder ein Taggeld) und unterstützt die empfangenen Personen bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft.
  2. (2) Die finanzielle Unterstützung für die bilateralen Projekte wird für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Forscherinnen und Forscher sowie Expertinnen und Experten zur Verfügung gestellt.
  3. (3) Die Organisationen der entsendenden Vertragsparteien stellen sicher, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Forscherinnen und Forscher sowie Expertinnen und Experten ausreichend krankenversichert sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20005943

Dokumentnummer

NOR40101179

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