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Artikel 5 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 5

  1. (1) Zur Beratung aller Fragen der Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit ein, im Folgenden Gemischte Kommission genannt.
  2. (2) Die Aufgaben der Gemischten Kommission sind insbesondere:
  3. 1. Erörterung strategischer Belange in Durchführung dieses Abkommens;
  4. 2. Ausarbeitung periodischer Arbeitsprogramme, die Projekte und allgemeine und finanzielle Bedingungen zu deren Unterstützung detailliert erfassen;
  5. 3. Festlegung der Gebiete der Zusammenarbeit;
  6. 4. Festlegung der Formen der Zusammenarbeit;
  7. 5. Bewertung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.
  8. (3) Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionssitzungen beiziehen.
  9. (4) Die Gemischte Kommission tritt nach Möglichkeit alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem auf diplomatischem Wege gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.
  10. (5) Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20005943

Dokumentnummer

NOR40101180

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