Artikel 5
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien den Gemeinsamen Ausschuß für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein, dessen Mitglieder von den Regierungen beider Vertragsparteien nominiert werden.
(2) Die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses sind:
- 1. Übersicht über die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;
- 2. Festlegung neuer Bereiche der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;
- 3. Erstellung des laufenden Arbeitsprogrammes gemäß diesem Abkommen;
- 4. Behandlung sonstiger Angelegenheiten, die sich auf dieses Abkommen beziehen.
(3) Der Gemeinsame Ausschuß tritt abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10010156
Dokumentnummer
NOR12128741
alte Dokumentnummer
N7199960264L
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