vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 5

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien den Gemeinsamen Ausschuß für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein, dessen Mitglieder von den Regierungen beider Vertragsparteien nominiert werden.

(2) Die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses sind:

  1. 1. Übersicht über die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;
  2. 2. Festlegung neuer Bereiche der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;
  3. 3. Erstellung des laufenden Arbeitsprogrammes gemäß diesem Abkommen;
  4. 4. Behandlung sonstiger Angelegenheiten, die sich auf dieses Abkommen beziehen.

(3) Der Gemeinsame Ausschuß tritt abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010156

Dokumentnummer

NOR12128741

alte Dokumentnummer

N7199960264L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)