Artikel 5
Das Datum der Eröffnung bzw. Schließung einer Ausstellung und ihre allgemeinen Eigenschaften werden zum Zeitpunkt der Eintragung oder Anerkennung festgelegt und dürfen nur mit Zustimmung des Internationalen Ausstellungsbüros geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12015995
alte Dokumentnummer
N1199658895J
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