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Artikel 59 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 59

Die gemäß Artikel 18 den Kriegsgefangenen bei ihrer Gefangennahme abgenommenen Geldbeträge in der Währung der Gewahrsamsmacht sind entsprechend den Bestimmungen von Artikel 64 dieses Abschnittes den einzelnen Konten der Gefangenen gutzuschreiben.

Diesem Konto sind in gleicher Weise die den Kriegsgefangenen gleichzeitig abgenommenen und in die Währung der Gewahrsamsmacht umgewechselten Beträge fremder Währungen gutzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004886

alte Dokumentnummer

N1195315153R

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