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Artikel 59 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 59

Die gemäß Artikel 18 den Kriegsgefangenen bei ihrer Gefangennahme abgenommenen Geldbeträge in der Währung der Gewahrsamsmacht sind entsprechend den Bestimmungen von Artikel 64 dieses Abschnittes den einzelnen Konten der Gefangenen gutzuschreiben.

Diesem Konto sind in gleicher Weise die den Kriegsgefangenen gleichzeitig abgenommen und in die Währung der Gewahrsamsmacht umgewechselten Beträge fremder Währungen gutzuschreiben.

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