vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 58 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

KAPITEL I

BESEITIGUNG DER ZÖLLE

ABSCHNITT 1

Gemeinsame Bestimmungen

ARTIKEL 58

Artikel 58

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei ausgeführt werden. Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ Waren, die die Ursprungsregeln des Anhangs III erfüllen.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung der Ausfuhrzölle gelten für alle Waren, die aus der einen Vertragspartei in die andere Vertragspartei ausgeführt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)