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Artikel 57 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

TITEL II

FREIER WARENVERKEHR

ARTIKEL 57

Artikel 57

Ziel

Während einer Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, liberalisieren die Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 schrittweise beiderseitig den Warenverkehr.

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