TITEL II
FREIER WARENVERKEHR
ARTIKEL 57
Artikel 57
Ziel
Während einer Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, liberalisieren die Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 schrittweise beiderseitig den Warenverkehr.
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