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Artikel 57 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 57

Die Republik Österreich kann die von den deutschen privaten Bausparkassen auf sie übergegangenen Forderungen aus zugeteilten Bausparverträgen und aus Zwischenkrediten jederzeit unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist kündigen oder an Kreditinstitute zu deren Bedingungen übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043467

alte Dokumentnummer

N3195844212J

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