Artikel 57 Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel 57

Änderung des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes

Das Burgenländische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 24/1996, 9/1997, 30/1998 und 8/1999, wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 5 lautet:

“Höhe des Pflegegeldes

§ 5

Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in

Stufe 1

145,40 Euro  

Stufe 2

268,00 Euro  

Stufe 3

413,50 Euro  

Stufe 4

620,30 Euro  

Stufe 5

842,40 Euro  

Stufe 6

1.148,70 Euro  

Stufe 7

1.531,50 Euro“

  1. 2. Im § 6 zweiter Satz wird der Betrag „S 825,--" durch den Betrag „60 Euro" ersetzt.
  2. 3. § 14 Abs. 5 lautet:

“(5) Das Pflegegeld ist auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen."

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