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Artikel 55 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2026

Artikel 55

Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung

(1) Hiermit wird ein Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung zur Erleichterung und Prüfung der Durchführung dieses Übereinkommens und zur Förderung dessen Einhaltung eingesetzt. Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung hat einen vermittelnden Charakter und handelt in einer transparenten, als nicht streitig angelegten und nicht auf Strafen ausgerichteten Weise.

(2) Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden, unter gebührender Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geographischen Vertretung.

(3) Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung arbeitet nach den von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung angenommen Modalitäten und der dort angenommenen Geschäftsordnung. Er prüft unter anderem Fragen der Durchführung und Einhaltung auf individueller und systemischer Ebene, erstattet der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig Bericht und richtet eingedenk der jeweiligen nationalen Umstände gegebenenfalls Empfehlungen an sie.

(4) Im Lauf seiner Arbeit kann der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung je nach Bedarf geeignete Informationen bei den nach diesem Übereinkommen eingesetzten Organen sowie bei den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen einholen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277533

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